Zum Inhalt springen

Das Mietende

Sag niemals nie

Die Kündigung

Sie haben sich entschieden. Sie wollen ausziehen.

Hier erfahren Sie, zu wann Sie das Mietverhältnis beenden können und wie Sie uns das mitteilen.

Zu wann Sie kündigen können

Wenn Sie das Mietverhältnis über eine Wohnung mit uns beenden möchten, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 573c BGB.

Dort steht: "1Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig."

Für Sie als Mieter bedeutet das, dass Sie das Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende kündigen können.

Ihre Kündigung muss uns bis zum 3. Werktag des Monats zugehen, also in unserem Briefkasten sein. Ansonsten zählt dieser Monat nicht mehr mit. (Achtung: Bei der Berechnung zählt der Samstag als Werktag.)

Folgende Beispiele zur Verdeutlichung:

Zugang der KündigungVertragsende
31.03.30.06.
03.04. (3. Werktag des Monats)30.06.
04.04. (4. Werktag des Monats)31.07.
30.04.31.07.

Im Übrigen gilt folgendes:

  • Sie müssen nicht erst drei Monate vorher kündigen. Sie können auch schon 6 Monate oder ein Jahr vorher die Kündigung erklären und diesen Kündigungszeitpunkt in die Kündigung hineinschreiben.
  • Geht uns Ihre Kündigung verspätet zu (z.B. erst am 04.04. statt 03.04.), und haben Sie in der Kündigung zum 30.06. gekündigt, müssen Sie die Kündigung nicht erneut erklären. Ihre Kündigung gilt dann automatisch zum 31.07. ausgesprochen.

Kündigungsfrist verkürzen

Sie möchten schon eher aus der Wohnung raus?

Teilen Sie uns das in der Kündigung einfach mit. Wir sind keine Unmenschen. Wenn wir die Wohnung früher weitervermieten können, kommen wir Ihnen gern entgegen und Sie sparen sich ein oder zwei Monatsmieten.

Wenn es aber nicht klappen sollte, müssen Sie für die drei Monate auch die Miete zahlen.

Haben Sie auch schon von der Mär gehört, Sie müssen nur drei Nachmieter stellen, und dann müssen wir Sie früher aus dem Mietverhältnis entlassen? Wie gesagt: Das ist ein Gerücht.

Wir sind Vermieter und wir entscheiden, wer Nachmieter wird. Wenn Sie uns geeignete Mietinteressenten nennen, die bereit sind, Ihre Wohnung schon früher anzumieten, schauen wir uns diese Vorschläge gern an. Eine Pflicht, diese Personen als Nachmieter zu akzeptieren, besteht für uns allerdings nicht.

Form der Kündigung

E-Mail, Telefax, SMS und WhatsApp-Message. Alles moderne Kommunikationsmittel.

Für die Kündigung Ihrer Wohnung gilt noch ganz altmodisch die Schriftform.

Schreiben Sie einen Brief und unterschreiben Sie ihn handschriftlich. Sonst ist die Kündigung nicht wirksam. Wenn Sie die Wohnung zu zweit angemietet haben, müssen alle Mieter die Kündigung unterschreiben.

Ihr Kündigungsschreiben senden Sie an unsere Verwaltung.

Müssen Sie den Brief per Einschreiben mit Rückschein versenden?

Nein, das ist nicht notwendig.

Wenn wir Ihre Kündigung erhalten, bestätigen wir Ihnen automatisch deren Eingang und das vertragliche Mietende in einem Antwortschreiben. Das Schreiben enthält auch Hinweise zum weiteren Vorgehen. Darum brauchen Sie nicht extra zu bitten.

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, hat aber keiner etwas dagegen, wenn Sie Ihre Kündiung als Einschreiben aufgeben.