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Wasserkostenabrechnung

Wie werden Wasserkosten umgelegt?

Verbrauchsabhängige Abrechnung der Wasserkosten

"Wasserabrechnung über Wasserzähler ist doch eigentlich ganz einfach: Man multipliziert den Preis pro Kubikmeter Wasser mit dem Kubikmeter-Verbrauch der Wasserzähler pro Wohnung. Und schon weiß jeder, was er zu zahlen hat."

Schön wär's. Leider lässt sich die Wasserabrechnung nicht so einfach erledigen.

Nachfolgend erhalten Sie Informationen über die gesetzlichen Grundlagen zur Wasserabrechnung, die Zusammensetzung der Kosten, über ihre Verteilung und die Besonderheiten der Verwendung von Wohnungswasserzählern.

Welche Kosten können bei der Wasserabrechnung angesetzt werden?

Maßgeblich für die Wasserkosten sind die folgenden gesetzlichen Regelungen:

  • § 21 Abs. 1, 2, Neubaumietenverordnung,
  • die Betriebskostenverordnung.

Kosten der Wasserversorgung sind:

  • Die Kosten des Wasserverbrauchs;
  • die Grundgebühren für Wasserversorgung und Hauswasserzähler;
  • Zählermiete (Wohnungszähler, Zwischenzähler, Hauptzähler);
  • die Kosten der Verwendung von Wasserzählern einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung (anteilige Eichkosten pro Jahr, Servicekosten der Abrechnungsunternehmen etc. die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage (Betriebsstrom, Wartung der Anlage, ...);
  • die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasseraufbereitungsanlage;
  • die Kosten Kaltwasser für Warmwasser, sofern sie nicht den Warmwasserkosten zugeschlagen wurden.

Kosten der Entwässerung (Abwasserbeseitigung) sind:

  • Gebühren für Benutzung einer öffentlichen Entwässerungsanlage (Kanal-, Sielgebühren, Grundstücksentwässerung);
  • die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage (hauseigene Abwasseranlage, Sickergrube);
  • Kosten für den Betrieb einer Entwässerungspumpe (Wartung, Strom).

Umlage der Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung nach Verbrauch

Maßgeblich ist § 21 der Neubaumietenverordnung (NMV), Abs. 2: "[...] Wird der Wasserverbrauch, der mit der üblichen Benutzung der Wohnungen zusammenhängt, für alle Wohnungen eines Gebäudes durch Wasserzähler erfaßt, hat der Vermieter die auf die Wohnungen entfallenden Kosten nach dem erfaßten unterschiedlichen Wasserverbrauch der Wohnparteien umzulegen."

Die Gesamtkosten werden als Summe der Kosten der Wasserversorgung und als Summe der Kosten der Entwässerung gebildet und nach dem gemessenen Verbrauch der Wasserzähler verteilt.

Für die Umlage der Wasserkosten und der Abwasserkosten muß der gleiche Maßstab (Verbrauch in m³) angewendet werden.

Abrechnungsmodalitäten, Abrechnungstechnik

Maßgeblich für die Höhe der umzulegenden Kosten ist die Rechnung der Stadtwerke bzw. der Wasserwerke an den Hauseigentümer.

Sowohl die Frischwasserrechnung als auch die Rechnung für das Abwasser werden gemäß dem Verbrauch am Hauptzähler der Liegenschaft berechnet. Kosten für Grundstücksentwässerung können je nach Gemeindeordnung anfallen. Berechnungsgrundlage dafür kann zum Beispiel die versiegelte Fläche eines Grundstücks sein.

Zu den Rechnungen für Frisch- und Abwasser kommen weitere Kosten hinzu. Verteilgröße für die Gesamtkosten der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung ist die Summe der Einzelverbräuche.

Differenzen zwischen Hauptzähler und der Summe der Einzelverbräuche

Aus verschiedenen Gründen sind die Summe der Einzelverbräuche und die Verbrauchsanzeige des Hauptzählers niemals gleich. Gründe können sein:

  • Nicht alle Zapfstellen werden mit Einzelzählern erfaßt. – Gemeinschaftsräume mit relativ niedrigem Wasserverbrauch sind von der Meßpflicht ausgenommen, z. B. das Handwaschbecken im gemeinschaftlichen Hobbyraum.
  • Wohnungszähler und Hauptzähler werden nicht immer zur gleichen Zeit abgelesen. Bis die letzten Einzelzähler in allen Wohnungen abgelesen sind (Nachzüglertermine), können bis zu 4 Wochen vergehen.
  • Unterschiedliche Abrechnungszeiträume bei der Abrechnung der Stadtwerke und der Betriebskostenabrechnung der Hausverwaltung. Schätzungen wegen Geräteausfalls oder Abwesenheit der Nutzer.
  • Schätzung der Hauptzähler wegen Geräteausfalls oder wegen Abwesenheit des Hauseigentümers.
  • Unterschiedliche Anlaufwerte der Zähler. Hauswasserzähler sind für größere Durchflußmengen ausgelegt als Wohnungswasserzähler.
  • Die nach dem Eichgesetz zulässigen Meßdifferenzen der einzelnen Zähler.
  • Die Eichfehlergrenzen betragen je nach Zählerart und Belastungsbereich zwischen 2 % und 5 %. Weiter unten finden Sie dazu eine Tabelle. – Die für den laufenden Betrieb geltenden Verkehrsfehlergrenzen sind doppelt so hoch wie die Eichfehlergrenzen.

In der Praxis treten diese Differenzen immer auf. - Wohnungswasserzähler können daher nur als Verteilgeräte fungieren.

Der Mieter kann also keinesfalls davon ausgehen, daß ihm der Kubikmeterpreis der Stadtwerke in Rechnung gestellt wird. Das ist sowohl von der Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen, umlegbaren Kosten her als auch von den zwangsläufig vorhandenen Meßdifferenzen her unmöglich.

Diese Differenzen sind auch in der Rechtsprechung behandelt worden:
"Zeigt der Hauptwasserzähler mehr als die Summe der Einzelverbräuche an, ist diese Differenz auf die Mieter aufzuteilen. Und zwar je nach deren gemessenem Wasserverbrauch. Der Mieter mit dem höchsten Wasserverbrauch wird folglich am meisten an der Differenz beteiligt. Der Mieter mit dem niedrigsten Wasserverbrauch muß am wenigsten dafür zahlen."