Zum Inhalt springen

Der Mietvertrag

Die wichtigsten Inhalte

Der Mietvertrag

So ein Mietvertrag ist ziemlich lang. Da kann man schon mal was übersehen.

Nachfolgend stellen wir deshalb die Regelungen vor, die Sie auf jeden Fall kennen sollten.

Mietzahlung

Die Miete für den aktuellen Monat ist spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen.

Sie kommen automatisch in Verzug, wenn Sie diesen Termin nicht einhalten. Es können dann zusätzlich Mahnkosten und Verzugszinsen anfallen.

Auch wenn Ihr Arbeitgeber das Gehalt immer erst zum 15. des Monats überweist, können wir von der Fälligkeitsregelung keine Ausnahme machen. Wenn zu Beginn des Monats der Eingang der Mietzahlung geprüft wird, würde Ihre fehlende Miete auffallen und es müsste geschaut werden, ob bei Ihnen die Fälligkeit der Miete zum Monatsanfang oder zur Monatsmitte vereinbart ist. Im letzteren Fall müssten wir den Eingang der Mietzahlung ein weiteres Mal, nämlich zur Monatsmitte, kontrollieren. Wenn das bei vielen Mietern so ist, wird es ziemlich aufwendig. Deshalb möchten wir bei einem einheitlichen Fälligkeitstermin für die Miete am Monatsanfang bleiben.

Schönheitsreparaturen

Die Kosten der regelmäßigen Renovierung tragen Sie.

Das lässt sich sicherlich auch anders regeln. Dann könnten wir die Wohnungen aber nicht mehr zu dem bisherigen Preis anbieten.

Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere:

  • Entfernen alter Tapeten,

  • Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken
    innerhalb der Wohnung.

Die Arbeiten sind nach Zweck, Art und Benutzung der Mieträume dann auszuführen, wenn das Aussehen der Räume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist.

Das ist im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen der Fall:

RäumeZeitabstand
Küche, Bad, WC bzw. Duschealle 3 Jahre
Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen, Toilettenalle 5 Jahre
alle anderen Nebenräume

alle 7 Jahre

Die Regel-Renovierungsfristen beginnen frühestens mit dem Einzug des Mieters zu laufen. Sie beginnen jeweils wieder von neuem zu laufen für die einzelnen Räume, in denen der Mieter Renovierungsarbeiten fachgerecht durchgeführt hat.

Maßgeblich ist jeweils der konkrete Abnutzungszustand.

Kosten von Kleinreparaturen

Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten innerhalb der Wohnräume bis zu einem Betrag von 100,00 € tragen Sie selbst, auch wenn Sie keine Schuld hieran trifft. Ihre Kostentragungspflicht ist auf 400,00 € pro Vertragsjahr, maximal jedoch 6 % der aktuellen Jahresnettomiete, begrenzt.

Diese Verpflichtung beschränkt sich auf die Teile der Mietsache, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Dies sind insbesondere die Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen von Rollläden und Fensterläden.

Grund dieser Regelung: Wir könnten auch diese Kosten übernehmen. Aber dann müssten wir diese wiederum in die Miete einkalkulieren. Wenn Sie sich um diese Arbeiten selbst kümmern, wird es im Endeffekt für Sie günstiger.

Tierhaltung

Das Halten von Hunden, Katzen und anderen Tieren, welche Störungen, Unreinlichkeit und Belästigungen
anderer Mitbewohner verursachen können, ist nur mit unserer vorheriger Erlaubnis gestattet.

Dies gilt auch für eine nur vorübergehende Verwahrung von Tieren.

Eine etwa erteilte Erlaubnis können wir bei Eintritt von Unzuträglichkeiten widerrufen.